zum Massstab vgl. BSK ZGB I-Honsell, Art. 3 RZ 35 ff.). Gutgläubigkeit fällt etwa ausser Betracht, wenn der Anmelder die Kenntnis der Erfindung auf rechtswidrige Weise erlangt hat, zum Beispiel durch Auskundschaftung, Verleitung zur Vertragsverletzung oder Missbrauch von anvertrautem Wissen (Art. 4-6 UWG). Hat der Patentanmelder die Erfindung vom Erfinder selber oder mit dessen Zustimmung erlangt, so ist er nicht gutgläubig, wenn er aufgrund einer Verpflichtung zur Geheimhaltung bzw. Nichtverwertung der ihm anvertrauten Erfindung nicht davon ausgehen durfte, die Erfindung sei "frei".