Will der Abtretungskläger die Gutgläubigkeit des Patentinhabers bestreiten, so trägt er für die damit behauptete Bösgläubigkeit die Beweislast (BSK ZGB I-Honsell, Art. 3 RZ 30). Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB; Stieger, a.a.O., RZ 12.245; BSK ZGB I-Honsell, Art. 3 RZ 15 ff.; zum Massstab vgl. BSK ZGB I-Honsell, Art. 3 RZ 35 ff.).