9.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG kann der Berechtigte auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents klagen, wenn das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden ist, der gemäss Art. 3 PatG kein Recht auf das Patent hat. Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben (Art. 31 Abs. 1 PatG). Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist gemäss Art. 31 Abs. 2 PatG an keine Frist gebunden. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen werden kann (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 2 zu 31).