Die Beklagte hielt fest, sie habe 1988 nach den gesamten Umständen keinen Anlass gehabt, am Recht von Prof. Dr. med. Aebi zur Übertragung seines Erfindungsanteils zu zweifeln, was jede Bösgläubigkeit ausschliesse (act. 2_I_2 RZ 72 ff.; act. 2_I_4 RZ 94, 113 und 136 ff.).