9. Im Sinne einer Subeventualerwägung ist auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, die Beklagte habe das Streitpatent eigenmächtig und bösgläubig angemeldet, da ihr respektive ihren Organen und/oder Stellvertretern bekannt gewesen sei, dass Prof. Dr. med. Aebi in der massgeblichen Zeit eine Vollzeitanstellung bei der Universität Bern gehabt und seine Beiträge zur fraglichen Erfindung deshalb im Rahmen seiner Arbeitszeit geleistet habe (act. 2_I_1 RZ 49 ff.; act. 2_I_3 RZ 72 ff.). Die Beklagte hielt fest, sie habe 1988 nach den gesamten Umständen keinen Anlass gehabt, am Recht von Prof. Dr. med.