8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Jahr 1988 im Kanton Bern jegliche positive Rechtssetzung bezüglich Diensterfindungen fehlte und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erst in den 1990er Jahren geschaffen worden sind, womit kein Raum für eine Lückenfüllung besteht. Die Klägerin (bzw. der Kanton Bern) hat somit unter dem Titel der Diensterfindungen keine Rechte am Streitpatent erworben.