keine Patente auf ihren Namen anmeldet; Patentinhaber seien daher die Industriepartner oder allenfalls die Forscherin oder der Forscher selbst (act. 2_I_4_35; act. 2_I_4 RZ 60). Die Klägerin hat sich in der Stellungnahme vom 27. März 2007 (act. 2_I_5) zum eingereichten Merkblatt nicht geäussert, womit davon auszugehen ist, dass dieses dem Rechtszustand im Jahre 1988 entspricht. Damit steht fest, dass auch die Klägerin im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents der Auffassung war, (allfällige kostspielige) Patentanmeldungen gehörten nicht in den Aufgabenbereich einer Universität und es stünden ihr auch keine entsprechenden Rechte zu.