Lutz/Staehelin, GRUR Int. 1999, 221), und beispielsweise im Kanton Bern das Universitätsgesetz von 1996 mit der Verselbständigung der Universität Bern sowie der Änderung des Personalgesetzes von 1992 (Lutz/Staehelin, GRUR Int 1999, 224). Im Gegensatz zum öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone hat der Kanton Bern erst in den 1990er Jahren in Bezug auf Status der Klägerin und die Frage der Erfindungen der kantonalen Mitarbeiter eine klare gesetzliche Regelung geschaffen. Aus diesem Grund muss das Bestehen einer Gesetzeslücke für die Zeit davor (vgl. act. 2_I_1 RZ 61 ff.; act. 2_I_3 RZ 58 ff., insbes. RZ 63) ausgeschlossen werden.