332 eine Bestimmung betreffend die Rechte des Arbeitsgebers an Erfindungen des Arbeitnehmers. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass gewisse Erfindungen nicht gemacht werden können, wenn sich ein Professor strikt an sein Pflichtenheft hält, wobei die Universität als Arbeitgeberin wiederum an der bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindung – da sie nicht deren Erwerb erklärte – nicht interessiert war (Art. 332 Abs. 2 und 3 OR e contario). Damit ist auch auf aufgrund der Regelung von Art. 332 OR zu schliessen, dass hier keine Gesetzeslücke besteht, da damals eine Regelung bestand, auch wenn sie von der heutigen verschieden ist.