8.1 In den 1980er Jahren war es in der Schweiz klare und vorherrschende Meinung, dass die Erfindungen von Professoren und sonstigen Mitgliedern des Lehrkörpers einer Universität nicht als "Arbeitnehmer"- Erfindungen behandelt werden, weil diese in der Regel nicht zum Erfinden angestellt werden (Martin J. Lutz/Alesch Staehelin, Technologietransfer an den schweizerischen Hochschulen, GRUR Int 1999, 219 ff., insbes. FN 48 mit einem anschaulichen Beispiel zur Rechtslage im Kanton Zürich und FN 49 zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung von 1992 im Kanton Bern; im gleichen Sinne auch Julius Effenberger, Transfer von Wis-