8. Die Beklagte bringt vor, die Erfindungen von Mitgliedern des Lehrkörpers einer Universität seien in den ausgehenden 80er Jahren nicht zu den Arbeitnehmererfindungen gezählt worden, weil man zu dieser Zeit davon ausgegangen sei, dass diese nicht zum Erfinden angestellt werden (act. 2_I_2 RZ 18 und 81 f.). Unbestritten ist, dass im Kanton Bern damals Arbeitnehmererfindungen durch Professoren gesetzlich nicht geregelt waren (act. 2_I_3 RZ 18 und 60).