7. In der Patentschrift CH 683 963 werden Dr. Max Aebi, Bern, und Robert Mathys jun., Bettlach, als Erfinder aufgeführt; Inhaberin ist die Beklagte (act. 2_I_1_26). Für den Fall, dass die Sachlegitimation der Klägerin zu bejahen wäre, ist zu prüfen, ob diese ein Recht an der Erfindung hat, die Prof. Dr. med. Aebi in der Zeit seiner Anstellung bei der Universität Bern (damals noch eine Verwaltungseinheit des Kantons Bern) – teilweise – gemacht hatte (nachfolgend E. 8). Unbestrittenermassen erfolgte die Anmeldung des Streitpatents mit Zustimmung des Miterfinders Robert Mathys jun. Bestritten ist, ob auch eine entsprechende Zustimmung seitens von Prof. Dr. med.