nicht publizierten) Regierungsratsbeschlüssen über einen entsprechenden Rechtsübergang befunden worden ist. In einem solchen Fall wäre aber die Klägerin, die über die gesetzlichen und sonstigen Unterlagen betreffend ihren Status und ihre Rechte verfügt, gehalten gewesen, diese einzureichen (Art. 52 ZPO). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang weder etwas behauptet noch entsprechende Unterlagen eingereicht. Damit ist aber die Sachlegitimation der Klägerin nicht dargetan, weshalb die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Thomas Sutter- Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, RZ 191).