Grundsätzlich handelt es sich um Rechtsfragen, und auch die Anwendung kantonalen Rechts untersteht an sich dem Grundsatz "iura novit curia" (Myriam A. Gehri/Michael Kramer [Hg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, ZPO 57 N 6; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, ZPO, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, ZPO 58 N 3). Wie erwähnt, liegt soweit ersichtlich keine klare Bestimmung zu einem Rechtsübergang vor, wobei nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise in (allenfalls