6. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Universität im Zeitpunkt des behaupteten Rechtserwerbs im Jahr 1988 lediglich eine Verwaltungseinheit des Kantons Bern gewesen sei. Die Klägerin habe deshalb nicht Trägerin von Rechten sein können (act. 2_I_2 RZ 6 und 59). Dies ist unbestritten (act. 2_I_3 RZ 6 und 59; vgl. vorne E. 1 Abs. 1). Die Klägerin behauptet lediglich – aber völlig unsubstantiiert, dass im "Zeitpunkt der rechtlichen Verselbständigung die Rechte auf die Klägerin übergegangen" seien, führt aber nicht aus, welche Rechte aufgrund welcher Grundlage (act. 2_I_3 RZ 6; von der Beklagten in act. 2_I_4 RZ 39 erneut bestritten).