Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 wurden die Akten zur Weiterführung des Verfahrens an das Bundespatentgericht überwiesen (act. 1). Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 stellte die Klägerin den Antrag, es sei der Gegenstand des Verfahrens vorläufig auf die Teilfrage zu begrenzen, ob ein klagbarer Anspruch der Klägerin auf Miteigentum am Streitpatent besteht (act. 4). Die Beklagte beantragte am 15. Februar 2012 die Abweisung des Antrags (act. 6). Den Parteien wurde mit Schreiben vom Seite 6 O2012_010