4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 beauftragte der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden einen Patentanwalt in Zürich mit der Durchführung eines Gutachtens (act. 2_IX_13). Dieser erstattete in der Folge das Gutachten (act. 2_VII_6). Auf entsprechende Beschwerde hin hob die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Beiurteil vom 16. Dezember 2009 die Beweisverfügung auf und schloss das Gutachten des Patentanwalts in Zürich wegen Befangenheit als Beweismittel aus (act. 2_X_37). Das Bundesgericht wies eine von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Juli 2010 ab (act. 2_X_38).