brachte insbesondere vor, die Klägerin habe einen Schadenersatzanspruch (wenn auch der Höhe nach unbestimmt) weder substantiiert noch bewiesen, womit auch der Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben sei. Sie bestritt, dass der Klägerin das Recht auf das Patent als Rechtsnachfolgerin von Prof. Dr. med. Aebi zustehe. Die Beklagte habe 1988 nach den gesamten Umständen keinen Anlass gehabt, am Recht von Prof. Dr. med. Aebi zur Übertragung seines Erfindungsanteils zu zweifeln, was jede Bösgläubigkeit ausschliesse. Sie erhob die Einrede der Verwirkung.