Aebi die auf die Bedürfnisse der praktischen Chirurgie abgestimmte patentgemässe Erfindung zu entwickeln. Die Beklagte habe kein Anrecht auf den von Prof. Dr. med. Aebi gemachten Anteil an der Erfindung, wobei die Beklagte die Erfindung eigenmächtig im Wissen um die Rechte der Klägerin, d.h. bösgläubig, angemeldet habe. Die Beklagte reichte am 16. Oktober 2006 die Klageantwort mit dem Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Klage ein (act. 2_I_2). Sie Seite 5 O2012_010