2. Am 21. Juli 2006 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren beim Kantonsgericht Chur ein (act. 2_I_1). Die Klägerin machte insbesondere geltend, die patentgemässe Erfindung hätte nicht ohne massgebliche Zusammenarbeit mit einem in der Wirbelsäulenchirurgie spezialisierten Arzt (Prof. Dr. med. Aebi) erfolgen können. Der ebenfalls als Erfinder aufgeführte Robert Mathys jun. sei Maschineningenieur und habe einzig über den notwendigen tech- nisch-naturwissenschaftlichen Hintergrund verfügt, um gemeinsam mit Prof. Dr. med. Aebi die auf die Bedürfnisse der praktischen Chirurgie abgestimmte patentgemässe Erfindung zu entwickeln.