über die Universität des Kantons Bern (UniG) vom 5. September 1996, in Kraft seit 1. September 1997, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (act. 2_I_1_02). Im Jahre 1988, d.h. im Zeitpunkt des behaupteten Rechtserwerbs des Streitpatents CH 683 963 durch die Klägerin, war sie noch keine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gemäss dem damals gültigen Gesetz über die Universität des Kantons Bern vom 7. Februar 1954 war die Universität eine Verwaltungseinheit (act. 2_I_2_20) bzw. eine Verwaltungsabteilung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (vgl. die Ausführungen des damaligen Rektors der Klägerin in Uni Press 125/2005, S. 36; act. 2_I_2_21).