b) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine aufgrund des Ergebnisses der Auskunft gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 noch zu beziffernde Summe als Gegenleistung für die Abtretung der Erfinderrechte am Schweizerischen Patent Nr. 683 963 zu bezahlen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Seite 2 O2012_010 PROZESSUALER ANTRAG Das Verfahren sei vorab auf die Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens zu beschränken und es sei darüber durch Teilurteil zu entscheiden.