sowie die Richtigkeit der Auskünfte durch eine unabhängige und fachlich ausgewiesene Revisionsstelle bezeugen zu lassen; (3) a) Es sei die Beklagte zu verpflichten, nach Wahl der Klägerin, die aufgrund des Ergebnisses der Auskunft gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 zu treffen ist, (i) entweder der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr aufgrund der Anmassung des Schweizerischen Patents Nr. 683 963 entstanden ist, (ii) oder der Klägerin einen Anteil am Gewinn herauszugeben, den die Beklagte aufgrund der Anmassung des Schweizerischen Patents Nr. 683 963 erzielt hat;