(1) a) Die Beklagte sei zu verpflichten, einen hälftigen Anteil am Schweizerischen Patent Nr. 683 963 kostenlos an die Klägerin abzutreten; b) Eventualiter sei das Schweizerische Patent Nr. 683 963 für nichtig zu erklären; (2) Es sei die Beklagte zu verpflichten, über den im Zusammenhang mit der Anmassung des Schweizerischen Patents Nr. 683 963 erzielten Umsatz und Gewinn umfassend Rechnung zu legen,