{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. 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Ob Art. 31 Abs. 1 PatG auch auf Art. 26 Abs.\n1 lit. d PatG anzuwenden ist, braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da der Klägerin die Legitimation zur Geltendmachung der Nichtigkeit fehlt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG hat der Berechtigte die Wahl, entweder auf Abtretung oder auf Feststellung der Nichtigkeit zu klagen; und gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG kann auf Nichtigkeit\nklagen, wer auch zur Abtretungsklage nach Art. 29 Abs. 1 PatG berechtigt\nwäre (Fritz Blumer, in: Bertschinger/Münch/Geiser [Hg.], Schweizerisches\nund europäisches Patentrecht, Basel et al. 2002, Rz. 18.29). Der Folgerung der Klägerin (act. 2_I_1 Rz. 85), dass sie damit auch vorliegend zur\nNichtigkeitsklage berechtigt ist, kann jedoch nicht gefolgt werden, da sie\ndie Miteigentümerschaft der Beklagten nicht bestreitet. Da sich die Wirkung einer gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG (auch in Verbindung mit\nArt. 27 PatG) gutgeheissenen Klage auf einen oder mehrere Ansprüche\ndes (hier) erteilten Patents als Ganzes richtet, fehlt der Klägerin, die \"nur\"\nMiteigentümerin ist, die alleinige Berechtigung an einer solchen Klage.\nSomit kann Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beklagten nicht zu Anwendung gelangen.\n\nOhnehin aber erscheint ein Interesse der Klägerin an der Nichtigkeitsklage nach dem Ablauf des Patents CH 683 963 im Jahr 2008 als nicht mehr\ngegeben, da das Interesse an der Nichtigkeitsklage noch im Zeitpunkt\ndes Urteils vorhanden sein muss (BGE 109 II 165, 167; Herbert Wohlmann, in: Baker & McKenzie [Hg.], Schweizerische Zivilprozessordnung\n[ZPO], Bern 2010, ZPO 242 N 5). Zwar kann das Interesse an der Nichtigkeitsklage gegen ein schon erloschenes Patent weiterhin bestehen,\netwa wenn der Patentinhaber gegen den Nichtigkeitskläger für die Patentlaufzeit noch Ansprüche vorbringen könnte (BGE 109 II 165, 167 f.; Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 28 N 5, m.w.H.). Das vorliegend von der Klägerin\n\nSeite 18\nO2012_010\n\nvorgebrachte Interesse (siehe act. 2_I_1 Rz. 87: \"Sie [die Klägerin] hat\nmithin einzuschreiten, wenn sich eine private Unternehmung bei der Klägerin mitentwickelte Erfindungen anmasst und diese ohne Rücksprache\nmit der Klägerin patentieren lässt und das Patent daraufhin kommerziell\nausbeutet\") fehlt jedoch mindestens nach dem Erlöschen des Patents.\n\nDamit ist auch das Rechtsbegehren (1)b) abzuweisen. Sind aber die\nRechtsbegehren (1)a) und (1)b) abzuweisen, besteht keine Grundlage für\nden Schutz der Rechtsbegehren (2) und (3), womit auch diese abzuweisen sind. Nachdem die Klägerin ein unbefugtes Verwerten des Streitpatents durch die Beklagte nicht nachgewiesen hat, besteht auch kein Beseitigungsanspruch aus UWG.\n\nKosten und Entschädigungsfolgen\n\n12.\nAusgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nSie hat auch die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 33'642.45\nzu tragen, die gemäss Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden\n(act. 1) vorläufig je zur Hälfte von den Parteien bezogen worden waren.\nDie Klägerin ist deshalb zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von\nCHF 16'821.20 zu ersetzen.\n\n13.\nZudem hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten.\n\n14.\nDen Streitwert bezifferte die Klägerin mit CHF 8'000.00 klar übersteigend,\nwobei sie festhielt, eine genauere Schätzung des Streitwerts werde ihr\nnach Einsichtnahme in die von der Beklagten zu edierenden Akten möglich sein (act. 2_I_1 RZ 3; act. 2_I_3 RZ 5). Die Beklagte machte unter\nHinweis auf Aussagen der Klägerin in der Öffentlichkeit (act. 2_I_2 RZ 5;\nact. 2_I_2_2; act. 2_I_2_3) geltend, bei der vorliegenden Streitsache sei\nvon einem Streitwert in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe auszugehen.\nNachdem es sich um ein Schutzrecht von erheblicher Bedeutung handelt,\nerscheint es angemessen, den Streitwert auf CHF 1'000'000.00 festzusetzen.\n\nSeite 19\nO2012_010\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1.\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Gerichtsgebühr für das bundespatentgerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf CHF 50'000.00.\n\n3.\nDie Kosten werden der Klägerin auferlegt. Sie werden aus dem von der\nKlägerin geleisteten Vorschuss von CHF 110'000.00 bezogen. Der Restbetrag wird der Klägerin zurückerstattet.\n\n4.\nDie Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von CHF\n16'821.20 zu ersetzen.\n\n5.\nDie Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung\nvon CHF 70'000.00 zu bezahlen.\n\nDieses Urteil geht an:\n\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n"}