{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. 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Aebi gar nicht habe mitwirken können (act. 2_VI_23 S. 2). Nach\nseiner Erinnerung habe ihm Prof. Dr. med. Aebi auch keine Skizzen der\nneuen Entwicklung, die dann durch die Mathys AG gemacht worden sei,\ngegeben. Nach seiner Beurteilung sei nahezu 100 % des Beitrages von\nder Mathys AG gekommen. Es habe sich, wie erwähnt, um eine rein\ntechnologische Entwicklung gehandelt, und die Mediziner hätten lediglich\ndie Mängel am Vorgängerprodukt vorgebracht (act. 2_VI_23 S. 3/4).\n\nAufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass Prof. Dr.\nmed. Aebi sich selber nicht um die Patentierung der zusammen mit Robert Mathys jun. gemachten Erfindung bemüht und auch nicht die Klägerin über die Patentanmeldung informiert hatte. Vielmehr hatte er gemäss\neigenen Angaben jeweils die Patentrechte an die Beklagte abgetreten.\nDie Klägerin hat sich das Verhalten von Prof. Dr. med. Aebi unabhängig\ndavon, ob es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt oder nicht, anrechnen zu lassen. Hingegen durfte die Beklagte, welche in einem Vertragsverhältnis zur Mathys & Co. stand, bei welcher Robert Mathys jun.\nArbeitnehmer war, angesichts dem von der Mathys & Co. getätigten Aufwand zur Weiterentwicklung der Erfindung in technischer Hinsicht davon\nausgehen, dass sie zur Anmeldung der gemeinsam von Prof. Dr. med.\nAebi und Robert Mathys jun. gemachten Erfindung berechtigt war.\n\n9.7 Entgegen den Ausführungen der Klägerin genügt für die Annahme einer Bösgläubigkeit der Beklagten der Hinweis nicht, Robert Mathys jun.\nbzw. der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass Prof. Dr. med. Aebi\nseinen Anteil an der Erfindung nicht ausserhalb seiner klinischen Tätigkeit\nfür die Beklagte habe leisten können (act. 2_I_1 RZ 51). Daraus kann\nnicht geschlossen werden, die Klägerin sei damals (1988) auch gewillt\ngewesen, eine im Rahmen der Operationstätigkeit eines Oberarztes gemachte Erfindung auch anzumelden. Gemäss den Vorbringen der Beklagten wussten alle Beteiligten aus jahrzehntelanger Erfahrung, dass die\nUniversität nie eigene Rechte geltend gemacht hatte, wenn eine Erfindung von einem leitenden Arzt des Universitätsspitals im Zusammenhang\n\nSeite 16\nO2012_010\n\nmit orthopädischen Implantaten angemeldet worden sei (act. 2_I_2 RZ\n73).\n\nDie Klägerin machte in diesem Zusammenhang geltend, sie habe bereits\nin den sechziger und siebziger Jahren Erfindungen ihrer Angestellten zum\nPatent angemeldet (act. 2_I_3 RZ 18), wobei sie allerdings in keiner Weise vorbrachte, entsprechende Schritte seien auch in Bezug auf die vorliegende Erfindung gemacht worden. In Bezug auf die swissreg-Auszüge\nbetreffend Patentanmeldungen durch die Klägerin in den sechziger und\nsiebziger Jahren (act. 2_I_3_45) führte die Klägerin nicht aus, auf welche\nWeise und auf welcher Rechtsgrundlage die Universität (damals noch\nohne eigene Rechtspersönlichkeit) bzw. das Institut für angewandte Physik die Rechte an den entsprechenden Erfindungen von wem erworben\nhaben sollte. Alle zehn zwischen 1977 und 1987 eingereichten Patente\nder Klägerin wurden zwischen 1977 und 1987 wegen Nichtbezahlung der\nJahresgebühr gelöscht, so dass, wie aus den Unterlagen zu schliessen\nist, die Universität Bern im Zeitpunkt, als das Streitpatent angemeldet\nwurde (1988), über kein gültiges Patent bzw. eine Patentanmeldung verfügte (vgl. act. 2_I_4 RZ 58 f.; act. 2_I_4_34). Die von der Klägerin eingereichten Verzichtserklärungen des Kantons Bern datieren von 1990 (act.\n2_I_3_46; act. 2_I_3_47), lassen aber immerhin den Schluss zu, dass in\nEinzelfällen Rechte an Erfindungen ausdrücklich abgetreten worden waren. Von der Klägerin ist aber nicht dargelegt worden, dass die Beklagte\nvon diesem Umstand Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Die von\nder Klägerin gemachten Hinweise auf die Praxis betreffend Erfindungen\nan anderen Universitäten vermögen eine Bösgläubigkeit der Beklagten\nnicht zu belegen, nachdem die Fälle nicht durchwegs vergleichbar sind\nund die Klägerin nicht darlegen konnte, dass aus einer erfinderischen Tätigkeit konkret Lizenzgebühren an die Universität Bern überwiesen worden waren (act. 2_I_3 RZ 29; act. 2_I_3_49 bis act. 2_I_3_51; act. 2_I_4\nRZ 76 ff.; act. 2_I_4_37).\n\n10.\nZusammenfassend ist die Sachlegitimation der Klägerin nicht gegeben,\nund es steht fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Patentanmeldung\nmangels gesetzlicher Grundlage nicht die Rechte am Streitpatent erwarb.\nSchliesslich gelingt es ihr nicht, die Vermutung, dass die Beklagte gutgläubig das Streitpatent anmeldete, umzustossen, womit Art. 31 Abs. 2\nPatG vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Wie erwähnt, kann die\nZweijahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 PatG nicht unterbrochen werden\n(Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 2 zu 31). Nachdem das Streitpatent am 30. Juni\n\nSeite 17\nO2012_010\n\n1994 veröffentlicht worden war, d.h. mehr als zwölf Jahre vor Einleitung\nder Abtretungsklage (act. 2_I_1_26), ist die Frist gemäss Art. 31 Abs. 1\nPatG abgelaufen und die Abtretungsklage verwirkt. Das Rechtsbegehren\n(1)a) ist deshalb abzuweisen.\n\n"}