{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. 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Aebi sich bereit erklärte, alle im Zusammenhang mit der Erfindernennung und Übertragung der Erfindungsrechte notwendigen Dokumente zu unterzeichnen (act. 2_I_1_30 S. 2).\nIm Übrigen wurde die Privatadresse von Prof. Dr. med. Aebi auch auf der\nveröffentlichten europäischen Patentschrift EP 0 348 581 (gleich lautendes Parallelpatent zum Streitpatent) aufgeführt (act. 2_I_2_26; vgl. act.\n2_I_2 RZ 83). In der Anmeldung des Streitpatents vom 6. September\n1988 erhielt Prof. Dr. med. Aebi die Unterlagen betreffend Erfindernennung (act. 2_I_1_32). Die Klägerin führte in diesem Zusammenhang nicht\naus, Prof. Dr. med. Aebi habe gegenüber der Beklagten bzw. dem IGE\noder dem EPA Einwände in dem Sinne erhoben, dass nicht allein die Beklagte, sondern auch die Klägerin am Streitpatent berechtigt sei. Dies\nlässt den Schluss zu, dass er mit der von der Beklagten vorgenommenen\nAnmeldung des Streitpatents einverstanden war, was zumindest ein Indiz\ndafür ist, dass die Beklagte in guten Treuen von ihrer Berechtigung zur\nPatentanmeldung ausgehen durfte.\n\nIn Bezug auf die Anmeldung des Streitpatents vom 31. August 1988 (act.\n2_I_1_32 S. 2 und 3) hielt die Klägerin fest, darin werde in Bezug auf\nProf. Dr. med. Aebi auf einen angeblich existierenden Vertrag zwischen\nihm und dem Anmelder ohne Datumsangabe verwiesen. Das Anstellungsverhältnis zur Klägerin werde verschwiegen, und es werde auch\nnicht die Universitätsadresse von Prof. Dr. med. Aebi sondern dessen\nPrivatadresse genannt (act. 2_I_1 RZ 54; act. 2_I_1_32). Nachdem die\nKlägerin dieses Aktenstück eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass\ndieses Prof. Dr. med. Aebi ordnungsgemäss zugestellt worden war. Wie\nerwähnt, wandte sich Prof. Dr. med. Aebi weder gegen die Patentanmeldung noch gegen die in der Anmeldung gemachten Angaben. Er erhob\ninsbesondere weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem EPA\nden Einwand, nicht er sondern die Klägerin sei an der Erfindung gemäss\nStreitpatent berechtigt, womit er selber nicht rechtsgültig auf seine Berechtigung als Erfinder des Streitpatents habe verzichten können. Die Erhebung eines solchen Einwand wäre umso mehr angebracht gewesen,\nals in Bezug auf den Erfinder Robert Mathys jun. in der Anmeldung darauf\nhingewiesen wurde, dass die Beklagte das Recht auf das europäische\n\nSeite 14\nO2012_010\n\nPatent erlangt habe gemäss Dienstvertrag zwischen Robert Mathys jun.\nund der Firma Mathys & Co. und gemäss Vertrag zwischen der Mathys &\nCo. und der Beklagten (act. 2_I_1_32 S. 2).\n\n9.6 Die vom Kantonsgericht von Graubünden einvernommenen Zeugen\nmachten in diesem Zusammenhang folgende Aussagen:\n\nProf. Dr. med. Aebi führte aus, es habe u.a. als Forschungsschwerpunkt\nzu seinen Pflichten während seiner Tätigkeit am Universitätsspital Bern\ngehört, eine akademische Wirbelsäulenabteilung aufzubauen und dabei\nImplantate neu zu entwickeln (act. 2_VI_20 S. 2; weitgehend übereinstimmend act. 2_VI_21 S. 2 und act. 2_VI_43 S. 1). Er habe bereits vor\ndem Jahr 2003 gewusst, dass er als Miterfinder auf verschiedenen Patenten genannt werde. Ihm sei jeweils ein Blatt unterbreitet worden, das er\nunterschrieben habe, und damit habe er die Patentrechte an die Beklagte\nabgetreten (act. 2_VI_20 S. 2/3). Auf Anweisung von Prof. Dr. med. Ganz\nsei er ab 1985 Mitglied der Wirbelsäulen-TK der AO Stiftung gewesen.\nProf. Ganz habe Erfindungen im Zusammenhang mit Sulzer Medica gemacht, was dokumentiert sei. Mit Sulzer Medica seien jeweils schriftliche\nVerträge abgeschlossen worden, während seine Tätigkeit mit der AO Stiftung auf Handschlag beruht habe. Es sei richtig, dass er (Zeuge) aufgrund seines Pflichtenhefts die Universität Bern über seine Erfindungen\nund Beteiligungen an Patenten hätte informieren sollen. Als junger Mediziner sei er ein wenig naiv gewesen und habe dies nicht gemacht. Von\nder Universität Bern sei er damals auch nicht betreffend diese Patente\nkontaktiert worden (act. 2_VI_20 S. 3/4). Die Mängel des früheren Implantatsystems seien vom Chirurgen angesprochen, und es sei die Weiterentwicklung skizziert worden. Robert Mathys jun. habe dann die verschiedenen Lösungen technischer Art versucht, worauf diese in extenso\ndiskutiert und verbessert worden seien. Durch dieses Zusammenspiel sei\ndann das neue Patent entstanden. Wenn er eine Einschätzung der Anteile an der Entwicklung machen müsste, so würde er sagen, dass der Anteil des Chirurgen und jener des Ingenieurs in etwa gleichwertig gewesen\nseien (act. 2_VI_20 S. 4/5). Prof. John Webb hielt fest, im Gegensatz zu\nden bisherigen Systemen, bei denen die Schrauben und Muttern auf der\nSeite gewesen seien, habe Prof. Dr. med. Aebi diesen Zugang von oben\nkreiert. Die Rolle von Robert Mathys jun. sei es gewesen, dies in technische Diagramme umzusetzen, so dass es produziert werden konnte. Aus\nseiner Sicht sei der Beitrag von Prof. Dr. med. Aebi rund 90 % gewesen\n(act. 2_VI_22 S. 2).\n\nSeite 15\nO2012_010\n\n"}