{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. 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Aebi habe zu irgendeinem Zeitpunkt die Beklagte\ndaraufhin hingewiesen, sie sei zur Patentanmeldung nicht berechtigt.\nSchliesslich behauptete sie auch nicht hinreichend substantiiert und erbrachte den entsprechenden Beweis, wonach die Beklagte einerseits und\nProf. Dr. med. Aebi andererseits stillschweigend eine Verpflichtung zur\nNichtverwertung oder ausschliesslich gemeinsamen Verwertung des Patents als deren Miteigentümer vereinbart hätten. Sie behauptet schliesslich auch nicht, eine solche Vereinbarung zwischen der Beklagten und\nProf. Dr. med. Aebi sei unter Einräumung der entsprechenden Berechtigung an die Klägerin geschlossen worden. In diesem Zusammenhang\nnicht von Bedeutung ist der Umstand, dass Prof. Dr. med. Aebi, wie die\nKlägerin behauptet, bei weiteren Erfindungen als Miterfinder mitwirkte,\nwobei er teilweise auch in den Patentschriften als solcher genannt wurde\n(act. 2_I_1 RZ 39 ff.). Dabei behauptet die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht, die Parteien hätten in Bezug auf Erfindungen, an denen Prof. Dr. med. Aebi als Miterfinder mitgewirkt hatte, eine Vereinbarung getroffen, wonach die Patente gemeinsam angemeldet und verwertet werden sollten. Insgesamt begründete und bewies die Klägerin in keiner Weise ihre Behauptung, dass die Beklagte bzw. ihre Organe gewusst\nhätten bzw. hätten wissen müssen, dass Professoren über die bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindungen nicht ohne Zustimmung der Universität hätten verfügen können (act. 2_I_1 RZ 49).\n\nSeite 12\nO2012_010\n\n9.4 Wie erwähnt, ist der Patentanmelder auch dann nicht gutgläubig,\nwenn er wusste oder wissen musste, dass der (Mit-)Erfinder beabsichtigte, die Erfindung zum Patentschutz anzumelden. Die Klägerin hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Professoren über die bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gemachten\nErfindungen nicht ohne Zustimmung der Universität, d.h. der Klägerin,\nverfügen könnten (act. 2_I_1 RZ 49; bestritten, vgl. act. 2_I_2 RZ 72).\nAuch wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin zusammen mit Robert\nMathys jun. Berechtigte am Streitpatent war, behauptete sie in keiner\nWeise, sie habe als an der Erfindung Berechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt Schritte unternommen, um die Erfindung gemäss Streitpatent anzumelden. Die Klägerin behauptete ferner auch nicht, sie habe die Beklagte im Zeitraum der Anmeldung des Streitpatents oder unmittelbar,\nnachdem sie von der Erteilung des Streitpatents Kenntnis erhalten hatte,\ndarauf hingewiesen, dass sie Mitberechtigte am Streitpatent sei. Insgesamt steht fest, dass die Klägerin in der Zeit zwischen erfinderischer Tätigkeit von Prof. Dr. med. Aebi und der Erteilung des Streitpatents in keiner Weise Ansprüche gegenüber der Beklagten bzw. Robert Mathys jun.\ngeltend gemacht hat. Schon allein angesichts dieses Umstandes ist es\näusserst fraglich, ob sie der Beklagten zu Recht ein bösgläubiges Verhalten vorwerfen kann, indem sie sich nicht hinreichend über die Rechte der\nKlägerin an der Diensterfindung von Prof. Dr. med. Aebi informiert habe.\n\n9.5 Die Klägerin macht geltend, es habe Robert Mathys jun. wie auch den\nübrigen Beteiligten klar sein müssen, dass Prof. Dr. med. Aebi seinen Anteil an der Erfindung während seinem hundertprozentigen Arbeitspensum\nund unter Beanspruchung der universitären Infrastruktur gemacht habe\n(act. 2_I_1 RZ 51). Das in diesem Zusammenhang von der Klägerin eingereichte Antragsformular der AO Stiftung für Forschungsunterstützung\n(act. 2_I_1_30) stammt, wie die Beklagte unbestrittenermassen ausführte\n(act. 2_I_2 RZ 77; act. 2_I_3 RZ 77), aus dem Jahre 2005, womit die\nKlägerin aus diesem nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Klägerin\nnennt als Indiz, dass der Beklagten und den von ihr beauftragten Patentanwälten die Problematik der Berechtigung am Streitpatent bewusst gewesen sei, die Korrespondenz zwischen der Beklagten und Prof. Dr. med.\nAebi, die, wenn es um die Anmeldung eines Patents gegangen sei, nicht\nan dessen Geschäftsadresse an der jeweiligen Universität sondern an die\nPrivatadresse von Prof. Dr. med. Aebi gegangen sei (act. 2_I_1 RZ 53;\nact. 2_I_1_31). Das im Namen der Beklagten verfasste Schreiben betreffend geplante internationale Patentanmeldung für \"spreizbares Zwischenwirbelimplantat\" stammt indessen aus dem Jahre 1997 (act.\n\nSeite 13\nO2012_010\n\n"}