{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. 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Patentnichtigkeit, Aktivlegitimation | Arbeitnehmererfindung, Legitimation (aktiv), Lizenz, Rechnungslegung\n\n8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Jahr 1988 im Kanton Bern\njegliche positive Rechtssetzung bezüglich Diensterfindungen fehlte und\ndie entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erst in den 1990er Jahren\ngeschaffen worden sind, womit kein Raum für eine Lückenfüllung besteht.\nDie Klägerin (bzw. der Kanton Bern) hat somit unter dem Titel der Diensterfindungen keine Rechte am Streitpatent erworben.\n\n9.\nIm Sinne einer Subeventualerwägung ist auf die Vorbringen der Klägerin\neinzugehen, die Beklagte habe das Streitpatent eigenmächtig und bösgläubig angemeldet, da ihr respektive ihren Organen und/oder Stellvertretern bekannt gewesen sei, dass Prof. Dr. med. Aebi in der massgeblichen\nZeit eine Vollzeitanstellung bei der Universität Bern gehabt und seine Beiträge zur fraglichen Erfindung deshalb im Rahmen seiner Arbeitszeit geleistet habe (act. 2_I_1 RZ 49 ff.; act. 2_I_3 RZ 72 ff.). Die Beklagte hielt\nfest, sie habe 1988 nach den gesamten Umständen keinen Anlass gehabt, am Recht von Prof. Dr. med. Aebi zur Übertragung seines Erfindungsanteils zu zweifeln, was jede Bösgläubigkeit ausschliesse (act.\n2_I_2 RZ 72 ff.; act. 2_I_4 RZ 94, 113 und 136 ff.).\n\n9.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG kann der Berechtigte auf Abtretung oder\nauf Erklärung der Nichtigkeit des Patents klagen, wenn das Patentgesuch\nvon einem Bewerber eingereicht worden ist, der gemäss Art. 3 PatG kein\nRecht auf das Patent hat. Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei\nJahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift\nanzuheben (Art. 31 Abs. 1 PatG). Die Klage gegen einen bösgläubigen\nBeklagten ist gemäss Art. 31 Abs. 2 PatG an keine Frist gebunden. Dabei\nhandelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen werden\nkann (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 2 zu 31). Der Beklagte ist bösgläubig,\nwenn er wusste oder bei der gebotenen Sorgfalt wissen musste (Art. 3\n\nSeite 10\nO2012_010\n\nAbs. 2 ZGB), dass er nicht der alleinige Berechtigte ist (Heinrich,\nPatG/EPÜ, RZ 3 zu 31). Die Beweislast für das Klagefundament trägt der\nan der Erfindung Berechtigte (Art. 8 ZGB; W. Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Patentrecht, RZ 11.181). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB ist\nder gute Glaube zu vermuten (BSK ZGB I-Honsell Art. 3 RZ 28 f.). Will\nder Abtretungskläger die Gutgläubigkeit des Patentinhabers bestreiten, so\nträgt er für die damit behauptete Bösgläubigkeit die Beweislast (BSK ZGB\nI-Honsell, Art. 3 RZ 30). Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie\nnach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein\nkonnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3\nAbs. 2 ZGB; Stieger, a.a.O., RZ 12.245; BSK ZGB I-Honsell, Art. 3 RZ\n15 ff.; zum Massstab vgl. BSK ZGB I-Honsell, Art. 3 RZ 35 ff.). Gutgläubigkeit fällt etwa ausser Betracht, wenn der Anmelder die Kenntnis der Erfindung auf rechtswidrige Weise erlangt hat, zum Beispiel durch Auskundschaftung, Verleitung zur Vertragsverletzung oder Missbrauch von\nanvertrautem Wissen (Art. 4-6 UWG). Hat der Patentanmelder die Erfindung vom Erfinder selber oder mit dessen Zustimmung erlangt, so ist er\nnicht gutgläubig, wenn er aufgrund einer Verpflichtung zur Geheimhaltung\nbzw. Nichtverwertung der ihm anvertrauten Erfindung nicht davon ausgehen durfte, die Erfindung sei \"frei\". Eine solche Verpflichtung zur Nichtverwertung kann sich auch aufgrund einer stillschweigenden vertraglichen Nebenpflicht ergeben, so aus einem mit dem Patentanmelder geschlossenen Auftrag, Werkvertrag oder Zusammenarbeitsvertrag (BGE\n77 II 263, 269 f. – Strassenhobel). Guter Glaube ist auch dann nicht gegeben, wenn der Patentanmelder wusste oder aufgrund der Umstände\nannehmen musste, dass der Erfinder beabsichtigte, die Erfindung zum\nPatentschutz anzumelden (zum Ganzen Stieger, a.a.O., RZ 12.246).\n\n9.2 Die Klägerin brachte nicht vor, die Beklagte habe auf rechtswidrige\nWeise Kenntnis von der Erfindung gemäss Streitpatent erlangt. Gemäss\nihren eigenen Ausführungen arbeitete der Miterfinder Robert Mathys jun.,\nder selbst auch im Verwaltungsrat der Beklagten war, mit Prof. Dr. med.\nAebi zusammen, wobei sie selber davon ausgeht, es sei von einem hälftigen Anteil der beiden Erfinder Robert Mathys jun. und Prof. Dr. med.\nAebi auszugehen (act. 2_I_1 RZ 57, 74). Gemäss den Ausführungen der\nKlägerin hat Prof. Dr. med. Aebi durch seine chirurgische Tätigkeit und die\ndaran anknüpfende geistige Arbeit massgeblich zur Schaffung der technischen Problemlösung beigetragen (act. 2_I_3 RZ 51). Sie hält weiter fest,\ndass Prof. Dr. med. Aebi notwendigerweise die \"Infrastruktur der Universitätsklinik (Labor etc.)\" benutzte (act. 2_I_3 RZ 49). Sie verfügte aber neben der medizinischen Infrastruktur nicht auch über die technischen Ein-\n\nSeite 11\nO2012_010\n\nrichtungen, um die von Prof. Dr. med. Aebi eingebrachten Ideen und Erfahrungen konkret in den erfindungsgemässen Gegenstand umzusetzen.\nEs steht damit fest, dass die konkrete Ausgestaltung des erfindungsgemässen Gegenstandes und die Präsentation gegenüber dem Patentanwalt allein durch den Miterfinder Robert Mathys jun. erfolgten (act. 2_I_1\nRZ 37; act. 2_I_2 RZ 52 ff., insbes. RZ 53: Patentanmeldungsverfahren).\nInsgesamt ist davon auszugehen, dass Robert Mathys jun. bzw. die Beklagte aufgrund der Zusammenarbeit mit Prof. Dr. med. Aebi rechtmässig\nKenntnis von der Erfindung, die ausschliesslich von der Beklagten technisch umgesetzt worden war, erhalten hatte.\n\n"}