{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. 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Unbestrittenermassen erfolgte die Anmeldung des Streitpatents mit Zustimmung des Miterfinders Robert\nMathys jun. Bestritten ist, ob auch eine entsprechende Zustimmung seitens von Prof. Dr. med. Aebi (oder der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) vorlag (nachfolgend E. 9).\n\n8.\nDie Beklagte bringt vor, die Erfindungen von Mitgliedern des Lehrkörpers\neiner Universität seien in den ausgehenden 80er Jahren nicht zu den Arbeitnehmererfindungen gezählt worden, weil man zu dieser Zeit davon\nausgegangen sei, dass diese nicht zum Erfinden angestellt werden (act.\n2_I_2 RZ 18 und 81 f.). Unbestritten ist, dass im Kanton Bern damals Arbeitnehmererfindungen durch Professoren gesetzlich nicht geregelt waren (act. 2_I_3 RZ 18 und 60).\n\n8.1 In den 1980er Jahren war es in der Schweiz klare und vorherrschende Meinung, dass die Erfindungen von Professoren und sonstigen Mitgliedern des Lehrkörpers einer Universität nicht als \"Arbeitnehmer\"-\nErfindungen behandelt werden, weil diese in der Regel nicht zum Erfinden angestellt werden (Martin J. Lutz/Alesch Staehelin, Technologietransfer an den schweizerischen Hochschulen, GRUR Int 1999, 219 ff., insbes.\nFN 48 mit einem anschaulichen Beispiel zur Rechtslage im Kanton Zürich\nund FN 49 zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung von 1992 im Kanton Bern; im gleichen Sinne auch Julius Effenberger, Transfer von Wis-\n\nSeite 8\nO2012_010\n\nsen, SJZ 99 [2003] Nr. 9 S. 217 ff., 219; François Dessemontet, Die Universitätserfindungen, GRUR Int 1983, 133 ff., 139 und 141; teilweise abweichend Pierre Gabus, La titularité des droits de propriété intellectuelle\nau sein des hautes écoles suisses, AJP 1992, 453 ff., 454, wo er allerdings einräumt, dass von der früheren Lehre eine abweichende Meinung\nvertreten worden war). Im Gegensatz zum öffentlichen Recht des Bundes\nund der Kantone enthält das Obligationenrecht seit Jahrzehnten in Art.\n332 eine Bestimmung betreffend die Rechte des Arbeitsgebers an Erfindungen des Arbeitnehmers. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich,\ndass gewisse Erfindungen nicht gemacht werden können, wenn sich ein\nProfessor strikt an sein Pflichtenheft hält, wobei die Universität als Arbeitgeberin wiederum an der bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindung – da sie nicht deren Erwerb erklärte – nicht interessiert war (Art. 332 Abs. 2 und 3 OR e contario). Damit ist auch auf aufgrund der Regelung von Art. 332 OR zu schliessen, dass hier keine Gesetzeslücke besteht, da damals eine Regelung bestand, auch wenn sie\nvon der heutigen verschieden ist. In Bezug auf das öffentliche Dienstverhältnis erfolgte ein Umdenken des Bundes und der Kantone betreffend\nErfindungen, die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit\noder im Zusammenhang damit machen, erst viele Jahre nach dem Erlass\ndes sogenannten Bayh-Dole-Act im Jahr 1980 und dessen erfolgreichen\nUmsetzung in den Vereinigten Staaten. Dieses Gesetz bestimmt, dass\ndie Hochschule die Eigentumsrechte an allen Erfindungen, die mit Bundesmitteln unterstützt worden sind, beanspruchen kann (Lutz/Staehelin,\nGRUR Int 1999, 229 m.w.H.). In den 1990er Jahren wurden in der\nSchweiz zahlreiche Gesetze betreffend die Universitäten und Hochschulen geändert, so auf Bundesebene u.a. das Bundespersonalgesetz (vgl.\nHeinrich, PatG/EPÜ, 2. Aufl., RZ 16 zu Art. 3; Lutz/Staehelin, GRUR Int.\n1999, 221), und beispielsweise im Kanton Bern das Universitätsgesetz\nvon 1996 mit der Verselbständigung der Universität Bern sowie der Änderung des Personalgesetzes von 1992 (Lutz/Staehelin, GRUR Int 1999,\n224). Im Gegensatz zum öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone\nhat der Kanton Bern erst in den 1990er Jahren in Bezug auf Status der\nKlägerin und die Frage der Erfindungen der kantonalen Mitarbeiter eine\nklare gesetzliche Regelung geschaffen. Aus diesem Grund muss das Bestehen einer Gesetzeslücke für die Zeit davor (vgl. act. 2_I_1 RZ 61 ff.;\nact. 2_I_3 RZ 58 ff., insbes. RZ 63) ausgeschlossen werden.\n\n8.2 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ein von der Beklagten eingereichtes (nicht datiertes) Merkblatt \"Patente an der Universität Bern\" zu\nbeachten, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass die Universität\n\nSeite 9\nO2012_010\n\nkeine Patente auf ihren Namen anmeldet; Patentinhaber seien daher die\nIndustriepartner oder allenfalls die Forscherin oder der Forscher selbst\n(act. 2_I_4_35; act. 2_I_4 RZ 60). Die Klägerin hat sich in der Stellungnahme vom 27. März 2007 (act. 2_I_5) zum eingereichten Merkblatt nicht\ngeäussert, womit davon auszugehen ist, dass dieses dem Rechtszustand\nim Jahre 1988 entspricht. Damit steht fest, dass auch die Klägerin im\nZeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents der Auffassung war, (allfällige\nkostspielige) Patentanmeldungen gehörten nicht in den Aufgabenbereich\neiner Universität und es stünden ihr auch keine entsprechenden Rechte\nzu.\n\n"}