{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. Patentnichtigkeit, Aktivlegitimation | Arbeitnehmererfindung, Legitimation (aktiv), Lizenz, Rechnungslegung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:04", "Checksum": "e34c14d987b419df25d7e7410d8e14a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010\nRegeste:\nPatentabtretung, evt. Patentnichtigkeit, Aktivlegitimation | Arbeitnehmererfindung, Legitimation (aktiv), Lizenz, Rechnungslegung\n\nbrachte insbesondere vor, die Klägerin habe einen Schadenersatzanspruch (wenn auch der Höhe nach unbestimmt) weder substantiiert noch\nbewiesen, womit auch der Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben\nsei. Sie bestritt, dass der Klägerin das Recht auf das Patent als Rechtsnachfolgerin von Prof. Dr. med. Aebi zustehe. Die Beklagte habe 1988\nnach den gesamten Umständen keinen Anlass gehabt, am Recht von\nProf. Dr. med. Aebi zur Übertragung seines Erfindungsanteils zu zweifeln,\nwas jede Bösgläubigkeit ausschliesse. Sie erhob die Einrede der Verwirkung.\n\nDie Klägerin reichte eine Replik ein, mit welcher sie Ziff. 2 des Rechtsbegehrens modifizierte (act. 2_I_3), worauf die Beklagte die Duplik erstattete (act. 2_I_4).\n\n3.\nAm 29. Juni 2007 wurden Prof. Dr. med. Aebi (act. 2_IV_20), Martin Täuber (act. 2_IV_21), Prof. John Webb (act. 2_IV_22) und Robert Mathys\njun. (act 2_IV_23) als Zeugen einvernommen, und am 18. Januar 2008\nerfolgte die Einvernahme von Dante Marchesi als Zeuge (act. 2_IV_43).\n\n4.\nMit Verfügung vom 14. Februar 2008 beauftragte der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden einen Patentanwalt in Zürich mit der Durchführung eines Gutachtens (act. 2_IX_13). Dieser erstattete in der Folge\ndas Gutachten (act. 2_VII_6). Auf entsprechende Beschwerde hin hob die\nII. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Beiurteil vom\n16. Dezember 2009 die Beweisverfügung auf und schloss das Gutachten\ndes Patentanwalts in Zürich wegen Befangenheit als Beweismittel aus\n(act. 2_X_37). Das Bundesgericht wies eine von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Juli 2010 ab (act.\n2_X_38). Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Antrag, den Gegenstand des Verfahrens vorläufig auf die Teilfrage zu begrenzen, ob ein\nAnspruch der Klägerin auf Miteigentum am Streitpatent bestehe, ab (act.\n2_IX_25). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 wurden die Akten zur Weiterführung des Verfahrens an das Bundespatentgericht überwiesen (act.\n1). Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 stellte die Klägerin den Antrag, es\nsei der Gegenstand des Verfahrens vorläufig auf die Teilfrage zu begrenzen, ob ein klagbarer Anspruch der Klägerin auf Miteigentum am Streitpatent besteht (act. 4). Die Beklagte beantragte am 15. Februar 2012 die\nAbweisung des Antrags (act. 6). Den Parteien wurde mit Schreiben vom\n\nSeite 6\nO2012_010\n\n7. März 2012 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt\n(act. 8).\n\nProzessuales\n\n5.\nDas Bundespatentgericht ist gemäss Art. 41 PatGG für die Beurteilung\nder per 1. Januar 2012 bei den kantonalen Gerichten anhängigen Verfahren, welche nach Art. 26 PatGG in seinen Zuständigkeitsbereich fallen,\nzuständig, sofern die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt wurde.\nAnwendbar ist gemäss Art. 10 Abs. 2 der Richtlinien zum Verfahren vor\ndem Bundespatentgericht vom 28. November 2011 die schweizerische\nZivilprozessordnung (SR 272).\n\nMaterielles\n\n6.\nDie Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Universität\nim Zeitpunkt des behaupteten Rechtserwerbs im Jahr 1988 lediglich eine\nVerwaltungseinheit des Kantons Bern gewesen sei. Die Klägerin habe\ndeshalb nicht Trägerin von Rechten sein können (act. 2_I_2 RZ 6 und\n59). Dies ist unbestritten (act. 2_I_3 RZ 6 und 59; vgl. vorne E. 1 Abs. 1).\nDie Klägerin behauptet lediglich – aber völlig unsubstantiiert, dass im\n\"Zeitpunkt der rechtlichen Verselbständigung die Rechte auf die Klägerin\nübergegangen\" seien, führt aber nicht aus, welche Rechte aufgrund welcher Grundlage (act. 2_I_3 RZ 6; von der Beklagten in act. 2_I_4 RZ 39\nerneut bestritten). Dem im Jahr 1996 in Kraft gesetzten Universitätsgesetz des Kantons Bern – wie auch der gestützt darauf erlassenen Universitätsverordnung und dem Universitätsstatut – kann ein Übergang solcher\nRechte nicht entnommen werden (vgl. act. 2_I_4 RZ 116). Grundsätzlich\nhandelt es sich um Rechtsfragen, und auch die Anwendung kantonalen\nRechts untersteht an sich dem Grundsatz \"iura novit curia\" (Myriam A.\nGehri/Michael Kramer [Hg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung,\nZürich 2010, ZPO 57 N 6; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer,\nZPO, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich\n1997, ZPO 58 N 3). Wie erwähnt, liegt soweit ersichtlich keine klare Bestimmung zu einem Rechtsübergang vor, wobei nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise in (allenfalls\n\nSeite 7\nO2012_010\n\nnicht publizierten) Regierungsratsbeschlüssen über einen entsprechenden Rechtsübergang befunden worden ist. In einem solchen Fall wäre\naber die Klägerin, die über die gesetzlichen und sonstigen Unterlagen\nbetreffend ihren Status und ihre Rechte verfügt, gehalten gewesen, diese\neinzureichen (Art. 52 ZPO). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang\nweder etwas behauptet noch entsprechende Unterlagen eingereicht. Damit ist aber die Sachlegitimation der Klägerin nicht dargetan, weshalb die\nKlage schon aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Thomas Sutter-\nSomm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, RZ 191).\n\n"}