{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. Patentnichtigkeit, Aktivlegitimation | Arbeitnehmererfindung, Legitimation (aktiv), Lizenz, Rechnungslegung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:04", "Checksum": "e34c14d987b419df25d7e7410d8e14a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010\nRegeste:\nPatentabtretung, evt. Patentnichtigkeit, Aktivlegitimation | Arbeitnehmererfindung, Legitimation (aktiv), Lizenz, Rechnungslegung\n\nüber die Universität des Kantons Bern (UniG) vom 5. September 1996, in\nKraft seit 1. September 1997, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener\nRechtspersönlichkeit (act. 2_I_1_02). Im Jahre 1988, d.h. im Zeitpunkt\ndes behaupteten Rechtserwerbs des Streitpatents CH 683 963 durch die\nKlägerin, war sie noch keine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.\nGemäss dem damals gültigen Gesetz über die Universität des Kantons\nBern vom 7. Februar 1954 war die Universität eine Verwaltungseinheit\n(act. 2_I_2_20) bzw. eine Verwaltungsabteilung der Erziehungsdirektion\ndes Kantons Bern (vgl. die Ausführungen des damaligen Rektors der Klägerin in Uni Press 125/2005, S. 36; act. 2_I_2_21).\n\nDie AO Technology AG (vormals Synthes AG Chur; Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur. Die Synthes AG Chur änderte mit Statutenänderung vom 18. September 2006 ihre Firma in AO Technology AG.\nIhr Zweck ist der Handel mit und die Förderung der Forschung und Entwicklung von medizinischen Instrumenten, Implantaten und Apparaten\nbzw. deren Schulung. Sie ist bzw. war Lizenzgeberin der global tätigen\nSynthes-Gruppe mit ca. 7600 Angestellten (act. 2_I_1_03 und act.\n2_I_1_35). Die Beklagte wird von der AO-ASIF Stiftung mit Sitz in Chur\nbeherrscht. Sie verwaltet insbesondere die Patent- und Markenrechte\ndieser Stiftung. Mit einer Vereinbarung vom 14. März 2006 wurde ein Teil\nder von der Beklagten gehaltenen und an die Synthes-Gruppe lizenzierten Marken und Patente an Gesellschaften der Synthes-Gruppe verkauft\n(act. 2_I_2_04 und act. 2_I_2_05). Die Marke Synthes stand bis am 28.\nAugust 2006 im Eigentum der Beklagten bzw. der AO-ASIF Stiftung. Die\nSynthes-Gruppe führte ihren Namen und den Vertrieb ihrer Produkte unter einer Markenlizenz der Beklagten. Sie, d.h. die Synthes, Inc. und die\nmit Synthes, Inc. verbundenen Gesellschaften, beherrschten nie die Beklagte. Die Änderung der Firma der Beklagten in AO Technology AG erfolgte mit dem Verkauf der Rechte am Namen Synthes an die Synthes-\nGruppe (act. 2_I_2_04 und act. 2_I_2_05; act. 2_I_1_36 bis act.\n2_I_1_44).\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des Patents CH 683 963 mit der Bezeichnung\nFixateur intern (Streitpatent). Es wurde am 10. Juni 1988 angemeldet und\nam 30. Juni 1994 erteilt. Als Erfinder werden Herr Dr. med. Max Aebi und\nHerr Robert Mathys jun. genannt (act. 2_I_1_25 und act. 2_I_1_26). Es\nist im Jahre 2008 abgelaufen (zur Erteilung des Streitpatents vgl. act.\n2_I_2_16 bis act. 2_I_2_19).\n\nSeite 4\nO2012_010\n\nHerr Dr. med. Aebi war von Oktober 1984 bis Juli 1992 als Oberarzt an\nder Klinik für orthopädische Chirurgie der Klägerin öffentlich-rechtlich auf\nKündigung angestellt. Er hatte unter anderem die Aufgabe, die Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik der Klägerin aufzubauen (vgl. act. 2_I_1_05 bis\nact. 2_I_1_10). Aufgrund seiner Habilitation im Jahr 1988 wird Herr Dr.\nmed. Aebi nachfolgend als Prof. Dr. med. Aebi bezeichnet. Leiter der Klinik war Prof. Dr. Reinhold Ganz, der selber erfinderisch tätig war und\nmehrfach auf Patenten der Protektor AG und der Gebrüder Sulzer AG als\nErfinder genannt wird (vgl. act. 2_I_2_08 bis act. 2_I_2_12).\n\nIm Jahre 1985 wurde die AO-ASIF Stiftung (AO = Arbeitsgemeinschaft für\nOsteosynthesefragen; ASIF = Associaton for the Study of Internal Fixation) gegründet. Innerhalb der Stiftung existieren verschiedene medizi-\nnisch-technische Kommissionen (nachfolgend TK-System; vgl. act.\n2_I_1_11 bis act. 2_I_1_13). Im Jahre 1986 wurde im Rahmen der Stiftung eine Task Force Spine gebildet, die aus Prof. John Webb, Prof. Dr.\nmed. Aebi und Robert Frigg bestand. Unter der Bezeichnung Universal\nSpine System (USS) bestand und besteht ein System von drei Modulen,\nd.h. einem degenerativen Wirbelsäulenmodul, einem Traumamodul und\neinem Deformitätsmodul. Dabei geht es um einen stabförmigen Längsträger und Elemente, bestehend aus Haken und Schrauben, zur Verankerung dieses Stabes an der Wirbelsäule (vgl. act. 2_I_1_23 und act.\n2_I_1_24).\n\n2.\nAm 21. Juli 2006 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren beim Kantonsgericht Chur ein\n(act. 2_I_1). Die Klägerin machte insbesondere geltend, die patentgemässe Erfindung hätte nicht ohne massgebliche Zusammenarbeit mit einem in der Wirbelsäulenchirurgie spezialisierten Arzt (Prof. Dr. med. Aebi)\nerfolgen können. Der ebenfalls als Erfinder aufgeführte Robert Mathys\njun. sei Maschineningenieur und habe einzig über den notwendigen tech-\nnisch-naturwissenschaftlichen Hintergrund verfügt, um gemeinsam mit\nProf. Dr. med. Aebi die auf die Bedürfnisse der praktischen Chirurgie abgestimmte patentgemässe Erfindung zu entwickeln. Die Beklagte habe\nkein Anrecht auf den von Prof. Dr. med. Aebi gemachten Anteil an der Erfindung, wobei die Beklagte die Erfindung eigenmächtig im Wissen um\ndie Rechte der Klägerin, d.h. bösgläubig, angemeldet habe.\n\nDie Beklagte reichte am 16. Oktober 2006 die Klageantwort mit dem Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Klage ein (act. 2_I_2). Sie\n\nSeite 5\nO2012_010\n\n"}