{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-010_2012-03-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_010.pdf", "Checksum": "cb273eaa9575814c79f649b2492667d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.03.2012 O2012_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentabtretung, evt. 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Jakob Zellweger\n\nVerfahrensbeteiligte Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern,\nvertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini, Schellenberg\nWittmer Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876,\n8021 Zürich,\nKlägerin,\n\ngegen\n\nAO Technology AG (vormals Synthes AG Chur), Grabenstrasse 15, 7000 Chur,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Mengiardi, Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur,\nBeklagte,\n\nGegenstand Patentabtretung, eventuell -nichtigkeit\nO2012_010\n\nRechtsbegehren der Klägerin\n\na) gemäss Klage (act. 2_I_1)\n\n(1) a) Die Beklagte sei zu verpflichten, einen hälftigen Anteil am Schweizerischen Patent Nr. 683 963 kostenlos an die Klägerin abzutreten;\n\nb) Eventualiter sei das Schweizerische Patent Nr. 683 963 für nichtig\nzu erklären;\n\n(2) Es sei die Beklagte zu verpflichten, über den im Zusammenhang mit\nder Anmassung des Schweizerischen Patents Nr. 683 963 erzielten\nUmsatz und Gewinn umfassend Rechnung zu legen,\n\ninsbesondere durch Angabe der einzelnen Verkäufe von Produkten,\nwelche von den Ansprüchen des Schweizerischen Patents Nr. 683 963\nerfasst sind, aufgeschlüsselt nach Mengen, Zeiten, Verkaufspreisen\nund Gestehungskosten sowie durch Herausgabe der Buchhaltung und\naller Belege betreffend den Vertrieb sowie das lnverkehrbringen von\nProdukten, welche von den Ansprüchen des Schweizerischen Patents\nNr. 683 963 erfasst sind\n\nsowie durch Herausgabe der Buchhaltung und aller Belege betreffend\ndie Lizenzerteilung des Schweizerischen Patents Nr. 683 963 an Dritte\n\nsowie die Richtigkeit der Auskünfte durch eine unabhängige und fachlich ausgewiesene Revisionsstelle bezeugen zu lassen;\n\n(3) a) Es sei die Beklagte zu verpflichten, nach Wahl der Klägerin, die\naufgrund des Ergebnisses der Auskunft gemäss Rechtsbegehren\nZiff. 2 zu treffen ist,\n\n(i) entweder der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr aufgrund der Anmassung des Schweizerischen Patents Nr. 683 963 entstanden ist,\n\n(ii) oder der Klägerin einen Anteil am Gewinn herauszugeben, den die\nBeklagte aufgrund der Anmassung des Schweizerischen Patents Nr.\n683 963 erzielt hat;\n\nb) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine aufgrund des Ergebnisses der Auskunft gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2\nnoch zu beziffernde Summe als Gegenleistung für die Abtretung der\nErfinderrechte am Schweizerischen Patent Nr. 683 963 zu bezahlen;\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\nSeite 2\nO2012_010\n\nPROZESSUALER ANTRAG\n\nDas Verfahren sei vorab auf die Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens zu\nbeschränken und es sei darüber durch Teilurteil zu entscheiden.\n\nb) Ziff. 2 gemäss Replik (act. 2_I_3)\n\n(2) Es sei die Beklagte zu verpflichten, über den im Zusammenhang mit\nder Anmassung des Schweizerischen Patents Nr. 683 963 erzielten\nUmsatz und Gewinn umfassend Rechnung zu legen,\n\ninsbesondere durch Angabe sämtlicher Lizenz- und sonstiger Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb des USS Trauma Moduls und der dazugehörigen Klemmbacke in\nder Schweiz erzielt wurden und immer noch werden, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht direkt der Beklagten, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere der AO Stiftung\nin Chur, zufliessen;\n\nsowie durch Herausgabe der Buchhaltung und aller Belege, welche die\nvon Rechtsbegehren Ziffer 2 Absatz 2 erfassten Einnahmen betreffen;\n\nsowie die Richtigkeit der Auskünfte durch eine unabhängige und fachlich ausgewiesene Revisionsstelle bezeugen zu lassen;\n\nRechtsbegehren der Beklagten (act. 2_I_2):\n\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;\n\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz geschuldete Mehrwertsteuer, zu Lasten der Klägerin.\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\nVorgeschichte und Prozessablauf\n\n1.\nDie Universität Bern (Klägerin) ist gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes\n\nSeite 3\nO2012_010\n\n"}