KR-PatGer auszuschöpfen. Die Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung ist entsprechend auf CHF 24'000.00 festzusetzen. Für patentanwaltliche Aufwendungen, welche die Beklagten nicht näher ausgeführt haben, sie nennen nur eine Stundenzahl, sind den Beklagten, wiederum mit Rücksicht auf die relative Einfachheit des Falles, CHF Seite 10 O2012_004 16'000.00 zuzusprechen (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Bst. a KR- PatGer). Damit beläuft sich die den Beklagten zuzusprechende Parteientschädigung (Art. 32 PatGG) auf CHF 40'000.00.