Mit dem Zeitaufwand in Art. 5 KR- PatGer ist indes nicht ein beliebiger Zeitaufwand gemeint, sondern, das ist selbstverständlich, nur ein notwendiger und nützlicher. Für die vorliegende Auseinandersetzung 250 verrechenbare Rechtsanwaltsstunden (was gegen zwei Arbeitsmonaten entsprechen dürfte) zu erbringen, zusätzlich zum patentanwaltlichen Aufwand (welcher mit 135 Stunden ebenfalls exorbitant ausgefallen ist), sprengt den Rahmen eindeutig. Einen derartigen Aufwand zu treiben, war weder notwendig noch nützlich. Es besteht deshalb kein Anlass, mehr als den Tarifrahmen von Art. 5 KR-PatGer auszuschöpfen.