Von daher müsste die Entschädigung innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens eher hoch angesetzt werden. Nun beruft sich die Beklagte aber auf Art. 8 KR-PatGer, wonach die Entschädigung nach Art. 5 KR-PatGer überschritten werden könne, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Streitwert und dem Zeitaufwand der berufsmässigen rechtsanwaltlichen Vertretung bestehe. Mit dem Zeitaufwand in Art. 5 KR- PatGer ist indes nicht ein beliebiger Zeitaufwand gemeint, sondern, das ist selbstverständlich, nur ein notwendiger und nützlicher.