Besondere Schwierigkeiten sind nicht auszumachen; die Sache war – für eine Patentstreitigkeit – vielmehr eher einfach, was auch daraus zu ersehen ist, dass das Fachrichtervotum Rechtsbeständigkeit und Verletzung auf 8 Seiten abhandeln konnte (act. 11). Von Komplexität kann demnach keine Rede sein. Auch der Umfang, doppelter Schriftenwechsel und Instruktionsverhandlung, hielt sich in Grenzen; insbesondere fand weder eine Hauptverhandlung noch ein Beweisverfahren statt. Hoch, enorm hoch (darauf ist gleich zurückzukommen), war hingegen der anwaltliche Zeitaufwand. Von daher müsste die Entschädigung innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens eher hoch angesetzt werden.