Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung richtet sich gemäss Art. 4 KR-PatGer in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird innerhalb der Beträge nach Art. 5 nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen. Art. 5 KR-PatGer sieht bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 bis CHF 100'000.00 eine Entschädigung von CHF 10'000.00 bis CHF 24'000.00 vor. Dass dem vorliegenden Fall eine besondere Wichtigkeit zukäme, hat keine der Parteien geltend gemacht. Besondere Schwierigkeiten sind nicht auszumachen;