Demgegenüber verweist die Klägerin für den Fall des Nichteintretens auf die Klage auf Art. 5 KR-PatGer. Demnach sei bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 eine Entschädigung von CHF 10'000.00 bis CHF 24'000.00 geschuldet. Vorliegend müsse aber zudem berücksichtigt werden, dass der Prozess gar nicht zu Ende geführt worden sei, sondern mit einem Nichteintretensentscheid geendet habe. Die CHF 24'000.00 als Maximum bei einem Streitwert von CHF 100000.00 dürften nur dann in Frage kommen, wenn der Prozess auch tatsächlich zu Ende geführt worden sei und entsprechend komplex gewesen sei. Dies sei aber nicht der