Zur Prozessentschädigung führten die Beklagten aus, innerhalb der Tarif- Beträge gemäss Art. 5 KR-PatGer bemesse sich die Parteientschädigung nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem Zeitaufwand des Anwalts. Allerdings könne die Entschädigung nach Art. 5 KR-PatGer überschritten werden, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Streitwert und dem Zeitaufwand der berufsmässigen rechtsanwaltlichen Vertretung bestehe (Art. 8 KR-PatGer).