Ist auf die Unterlassungsbegehren nicht einzutreten, so gilt dasselbe für die darauf rückbezogenen weiteren Rechtsbegehen 2 und 3. Seite 8 O2012_004 10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Streitwert haben die Parteien übereinstimmend mit CHF 100'000.00 beziffert (act. 7, S. 7 f.). Die Klägerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und den Beklagten den auf sie entfallenen Anteil von CHF 1'000.00 der Kosten des Kantonsgerichts Graubünden (act. 1) zu ersetzen.