Anzufügen bleibt zum Eventualbegehren zu Rechtsbegehren 1.2, dass der Verweis auf eine Produktebezeichnung (hier “Technopor Perimeter 50“) lediglich ergänzend zu einer konkreten Beschreibung des Verletzungsgegenstandes angeführt werden kann. Dies deshalb, weil Produktebezeichnungen (soweit sie wie hier nicht behördlich genehmigt sind) ohne weiteres geändert werden können beziehungsweise unter derselben Bezeichnung ein verändertes Produkt vertrieben werden kann (vergl. BGE 131 III 70 Erw. 3.6 und Entscheid BPatGer vom 7. März 2012 im Verfahren S2012_002; http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/S2012_002.pdf). Damit ist auch auf das Eventualbegehren nicht einzutreten.