Aber er soll nicht die Frage beantworten müssen, ob der ermittelte Sachverhalt eine Patentverletzung darstellt, sondern nur, ob der festgestellte Sachverhalt demjenigen Sachverhalt entspricht, den das Dispositiv beschreibt. Das setzt voraus, dass im Rechtsbegehren (und dann entsprechend im Dispositiv) konkret dargestellt wird, welche Merkmale des Verletzungsgegenstands als Ausführung der technischen Lehre betrachtet werden (BGE 131 III 70).