Es steht ausser Frage, dass der Vollstreckungsrichter einen Fachmann beiziehen kann und muss, wenn es darum geht, einen Sachverhalt zu analysieren, den er nicht selbst analysieren kann (hier zum Beispiel, wie viele Steine von welcher Grösse ein bestimmter Beton enthält). Aber er soll nicht die Frage beantworten müssen, ob der ermittelte Sachverhalt eine Patentverletzung darstellt, sondern nur, ob der festgestellte Sachverhalt demjenigen Sachverhalt entspricht, den das Dispositiv beschreibt.