genständliches Produkt vorliege; aber es könne nicht sein, dass technisch anspruchsvolle Erfindungen schutzlos bleiben. Deshalb müsse die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall einen mit der betroffenen Technologie vertrauten Fachmann beiziehen (act. 3_A_03, Ziff. 2.2.6). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Es steht ausser Frage, dass der Vollstreckungsrichter einen Fachmann beiziehen kann und muss, wenn es darum geht, einen Sachverhalt zu analysieren, den er nicht selbst analysieren kann (hier zum Beispiel, wie viele Steine von welcher Grösse ein bestimmter Beton enthält).