Dass der Umstand, dass sämtliche Merkmale des Patents verletzt seien, ein Abweichen vom erwähnten BGE erlauben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Sind bei einer Verletzungsform nicht alle Merkmale des Anspruchs verletzt (besser: erfüllt – wortsinngemäss oder äquivalent), so liegt gar keine Verletzung vor. Weiter macht die Klägerin zum Argument der Beklagten, es könne nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörden sein, zu entscheiden, ob ein Beton “wenigstens 3 Korngrössen“ enthalte, geltend, bei der Vollstreckung von Patentansprüchen gehe es häufig um anspruchsvolle Fragen, so dass die Vollstreckungsbehörden nicht allein entscheiden könnten, ob ein streitge-