So analysiert Heinrich beispielsweise genau diesen BGE und gelangt zum Schluss 'Es ist nicht generell unzulässig, für ein patentrechtliches Unterlassungsbegehren und -urteil den Wortlaut eines Patentanspruchs zu verwenden' (Heinrich, Die Formulierung patentrechtlicher Unterlassungsbegehren und -urteile, sic! 1/2006, 48). Da vorliegend sämtliche Merkmale des Patents verletzt wurden, ist eine solche Formulierung vorliegend eben doch zulässig" (act. 3_A_03, Ziff. 2.2.5).