Die Klägerin lehnt dies unter Hinweis auf ihre Darlegungen in der Replik ab (act. 13). Dort führte die Klägerin zum Argument der Beklagten, dass das vorliegende Verbotsverhalten nicht genau umschrieben sei und “präziser“ umschrieben werden müsse, denn BGE 131 III 70 verbiete ein Rechtsbegehren für eine Unterlassungsklage gestützt auf den Wortlaut des Patentanspruches, aus: "Da Patentansprüche in weitem Rahmen abstrakter oder präziser formuliert werden können, ist dieser Grundsatz nicht haltbar. So analysiert Heinrich beispielsweise genau diesen BGE und gelangt zum Schluss