Dieses hätte etwa – wie der Klägerin vorgeschlagen wurde (act. 12) - unter Verwendung von spezifischeren Angaben über die Korngrössenverteilung des konkreten Verletzungsobjekts, beispielsweise im Sinne der klägerischen Beilage 18 (oben in Ziff. 7 wiedergegeben), gegebenenfalls unter Angabe von Bereichen für die Prozentzahlen, konkret formuliert werden können.