2.10, Hervorhebung hinzugefügt). Hängt aber die Anzahl der Korngrössen bei einem bestimmten Produkt, wie die Klägerin richtig erkennt, von der Feinheit der Unter- Seite 6 O2012_004 scheidung ab, so ist durch die Formulierung gemäss Rechtsbegehren ("wenigstens 3 Korngrössen") die Verletzungsform nicht als reale technische Handlung durch bestimmte Merkmale so umschrieben, dass es keiner Auslegung rechtlicher oder technischer Begriffe mehr bedarf (BGE 131 III 70, E. 3.3). Das Rechtsbegehren war entsprechend konkretisierungsbedürftig.